FAQ

Häufige Fragen zu DIVID-Mengenmeldung und Prüfung

Prüfpflicht, Frist am 15. Mai, Unterlagen und Kosten: Hier finden Hersteller und fachliche Partner konkrete Antworten. Maßgeblich sind das Bezugsjahr, die Produkte und der einzelne Sachverhalt.

Fachlicher Stand: 22. Oktober 2026

Prüfpflicht und Fristen

Ab welcher Menge muss eine DIVID-Mengenmeldung geprüft werden?

Für das Bezugsjahr 2026, dessen Meldung bis einschließlich 15. Mai 2027 einzureichen ist, gilt erstmals die reguläre Prüfschwelle von 10.000 kg. Genau 10.000 kg erreichen die Schwelle. Bis dahin ist das jeweilige Bezugs- und Meldejahr zu beachten. Die gesonderte Befreiung für ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen und eine mögliche UBA-Anordnung müssen unabhängig von der Menge geprüft werden.

Vertiefende Informationen · Amtliche Quellen: EWKFondsG § 11 · UBA · DIVID

Bis wann muss die DIVID-Mengenmeldung eingereicht werden?

Die jährliche Mengenmeldung ist grundsätzlich bis einschließlich 15. Mai des Folgejahres über DIVID einzureichen. Für die Mengen des Jahres 2026 ist der Stichtag damit der 15. Mai 2027. Bei Prüfpflicht gehören Prüfbericht und qualifiziert elektronisch signierte Prüfbestätigung zur Einreichung. Eine Prüfungsanfrage oder Beauftragung verlängert die Meldefrist nicht; eine abweichende behördliche Frist muss im Einzelfall berücksichtigt werden.

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Welche Ausnahme gilt für ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen?

Wer im maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich die in § 11 Absatz 4 EWKFondsG bezeichneten bepfandeten Getränkeflaschen erstmals bereitgestellt oder verkauft hat, ist gesondert von der regulären Prüfung und Bestätigung befreit. Diese Ausnahme gilt unabhängig von der Mengenschwelle. Sie darf nicht pauschal auf sämtliche Getränkebehälter oder gemischte Sortimente übertragen werden. Das UBA kann auch hier eine Prüfung im Einzelfall verlangen.

Vertiefende Informationen · Amtliche Quellen: EWKFondsG § 11

Was ist der Unterschied zwischen Bezugsjahr und Meldejahr?

Das Bezugsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die relevanten Produkte erstmals in Deutschland bereitgestellt oder unmittelbar nach Deutschland verkauft wurden. Die Meldung erfolgt im Folgejahr. Mengen aus 2026 werden deshalb im Meldejahr 2027 erklärt. Für Prüfschwelle, Datenabgrenzung und Fristen muss immer dieser Zusammenhang betrachtet werden; die Jahreszahl des Uploads allein bezeichnet noch nicht die gemeldeten Mengen.

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Welche Prüfregeln gelten für die Bezugsjahre 2024 und 2025?

Für die erste Meldung der Mengen aus 2024 sah das UBA 2025 ausnahmsweise von der regulären externen Prüfung ab; Einzelfallanordnungen blieben möglich. Für das Bezugsjahr 2025 mit Meldung 2026 galt die Befreiungsgrenze von weniger als 100 kg. Genau 100 kg waren davon nicht umfasst. Auch hier sind die gesonderte Ausnahme für ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen und mögliche UBA-Anordnungen zu beachten.

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Entfallen unterhalb der Prüfschwelle auch Mengenmeldung und Abgabe?

Nein. Die Befreiung von der regulären externen Prüfung ist keine allgemeine Befreiung vom EWKFondsG. Je nach Herstellerrolle und Produkten können Registrierung, jährliche Mengenmeldung und Einwegkunststoffabgabe weiterhin erforderlich sein. Eine geringere Menge darf deshalb nicht mit vollständiger Pflichtenfreiheit gleichgesetzt werden. Außerdem kann das UBA trotz einer regulären Prüfungsbefreiung eine Prüfung und Bestätigung im Einzelfall verlangen.

Vertiefende Informationen · Amtliche Quellen: EWKFondsG § 11

Kann das UBA auch unterhalb der Prüfschwelle eine Prüfung anordnen?

Ja. Das UBA kann auch bei einer ansonsten befreiten Mengenmeldung eine Prüfung und Bestätigung verlangen. Maßgeblich sind die konkrete Anordnung, das betroffene Bezugsjahr, die angeforderten Unterlagen und die gesetzte Frist. Eine solche Anordnung bedeutet nicht automatisch, dass die Meldung falsch ist. Übermitteln Sie für die Auftragsklärung den vollständigen Bescheid und die dazugehörigen Meldedaten.

Vertiefende Informationen · Amtliche Quellen: EWKFondsG § 11

Welche Übergangsregeln gelten für kunststoffhaltige Feuerwerkskörper?

Für erfasste Feuerwerkskörper gelten eigene Übergangsregeln. Bereits vor 2026 tätige Hersteller müssen die in § 29 EWKFondsG vorgesehenen Registrierungspflichten bis Ende 2026 beachten. Die erste Einwegkunststoffabgabe betrifft das Kalenderjahr 2027; die erste Mengenmeldung ist bis einschließlich 15. Mai 2028 einzureichen. Die Frist für Feuerwerkskörper darf deshalb nicht mit der Meldung anderer Produktarten für 2026 verwechselt werden.

Vertiefende Informationen · Amtliche Quellen: EWKFondsG § 29 · EWKFondsG · Anlage 1

Grundlagen und betroffene Unternehmen

Was sind DIVID und das Einwegkunststofffondsgesetz?

DIVID ist die digitale Plattform des Umweltbundesamtes für den Einwegkunststofffonds. Über sie werden unter anderem Hersteller registriert und jährliche Mengenmeldungen abgegeben. Das EWKFondsG beteiligt die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte an den Kosten, die diese Produkte als Abfall im öffentlichen Raum verursachen. Registrierung, Mengenmeldung, Abgabe und externe Prüfung sind unterschiedliche Pflichten mit jeweils eigenen Voraussetzungen.

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Wer gilt nach dem EWKFondsG als Hersteller?

Maßgeblich ist die gesetzliche Herstellerrolle, nicht allein die Branchenbezeichnung. Entscheidend kann sein, wer erfasste Produkte erstmals gewerbsmäßig in Deutschland bereitstellt oder sie aus dem Ausland unmittelbar an Nutzer in Deutschland verkauft. Bei Importen, Eigenmarken, Auftragsfertigung und Konzernlieferungen ist die tatsächliche Liefer- und Vertriebsstruktur zu prüfen. Nicht jeder Händler und nicht jeder Markeninhaber ist automatisch der meldepflichtige Hersteller.

Vertiefende Informationen · Amtliche Quellen: EWKFondsG § 3

Sind ausländische Unternehmen und Onlinehändler ebenfalls betroffen?

Ja, auch ohne deutschen Unternehmenssitz können Herstellerpflichten entstehen, insbesondere beim unmittelbaren Fernabsatz erfasster Produkte an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland. Ob das Unternehmen selbst, ein Importeur oder ein anderer Beteiligter Hersteller ist, hängt vom konkreten Vertriebsweg ab. Eine ausländische Registrierung oder eine Meldung in einem anderen Land ersetzt die Prüfung der deutschen Pflichten nicht.

Vertiefende Informationen · Amtliche Quellen: EWKFondsG § 3

Welche Produkte können unter das Einwegkunststofffondsgesetz fallen?

Anlage 1 nennt unter anderem bestimmte Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, Getränkebehälter bis drei Liter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakfilterprodukte. Kunststoffhaltige Feuerwerkskörper haben eigene Übergangsregeln. Nicht jede Verpackung und nicht jedes Kunststoffprodukt ist erfasst; Material, Einwegcharakter, Verwendungszweck und die genauen gesetzlichen Produktmerkmale sind entscheidend. Auch Produkte mit Kunststoffbeschichtung können eine Prüfung der Einordnung erfordern.

Vertiefende Informationen · Amtliche Quellen: EWKFondsG · Anlage 1

Melde ich nur den Kunststoffanteil oder das Gewicht des ganzen Produkts?

Für die Mengenermittlung ist grundsätzlich die Masse des erfassten Einwegkunststoffprodukts maßgeblich, nicht lediglich der darin enthaltene Kunststoffanteil. Das ist gerade bei Verbundmaterialien und kunststoffbeschichteten Produkten wichtig. Die Abgrenzung des maßgeblichen Produkts und die Zuordnung zu einer Produktart müssen nachvollziehbar dokumentiert sein. Stückzahlen allein reichen für eine Meldung in Kilogramm nicht aus; belastbare Produktgewichte und die Berechnungslogik werden benötigt.

Vertiefende Informationen · Amtliche Quellen: UBA · Prüfleitlinien 2026

Ersetzt DIVID die Verpackungsregistrierung oder andere Umweltpflichten?

Nein. Die DIVID-Pflichten nach dem EWKFondsG sind von anderen Registrierungs-, Beteiligungs- und Meldepflichten zu unterscheiden. Ein Produkt oder Unternehmen kann mehreren Regelungsbereichen unterliegen. Die Prüfung der DIVID-Mengenmeldung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass sämtliche Verpackungs-, EPR- oder sonstigen Umweltpflichten geprüft oder erfüllt sind. Der beauftragte Leistungsumfang wird ausdrücklich abgegrenzt.

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Prüfung, Unterlagen und Einreichung

Wie lange dauert die Prüfung der DIVID-Mengenmeldung?

Eine reguläre Remote-Prüfung dauert üblicherweise drei bis fünf Werktage, sobald die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Unternehmensgröße, Datenumfang und offene Rückfragen beeinflussen den tatsächlichen Ablauf. Die Dauer ist deshalb keine pauschale Fristgarantie. Bei einer UBA-Anordnung oder nahenden Meldefrist sollten Termin und verfügbare Kapazitäten vor Beauftragung ausdrücklich abgestimmt werden.

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Wer darf eine DIVID-Mengenmeldung prüfen und bestätigen?

Die Prüfung muss durch eine nach den gesetzlichen Vorgaben registrierte Person erfolgen, etwa einen entsprechend registrierten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Sachverständigen. Die Berufsbezeichnung allein genügt nicht. Zusätzlich sind die maßgeblichen UBA-Prüfleitlinien zu beachten. Bei TAXORA erfolgt die Prüfung unter der persönlichen fachlichen Verantwortung des registrierten Prüfers; das Kanzleiteam koordiniert die Unterlagen und Rückfragen.

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Was bedeutet QES bei der DIVID-Prüfbestätigung?

QES steht für qualifizierte elektronische Signatur. Die gesetzlich erforderliche Prüfbestätigung muss mit einer solchen Signatur des Prüfers versehen sein. Ein eingescanntes Unterschriftsbild oder eine gewöhnliche elektronische Unterschrift ist damit nicht gleichzusetzen. Für die Einreichung sind die aktuelle DIVID-Vorlage und die technischen Vorgaben des Portals zu beachten.

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Welche Unterlagen sollte ich für die Prüfung vorbereiten?

Typischerweise benötigen wir Produktübersichten mit Material und Gewichten, Mengenaufstellungen für das Bezugsjahr, ERP-, Warenwirtschafts- oder Verkaufsdaten sowie geeignete Belege wie Rechnungen und Lieferscheine. Hinzu kommen je nach Fall Nachweise zu Exporten, Retouren und Abgrenzungen sowie DIVID-Registrierungsdaten. Die Unterlagen müssen sich zur gemeldeten Menge überleiten lassen. Eine fallbezogene Liste erhalten Sie nach Beauftragung.

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Wie läuft die Prüfung bei TAXORA ab?

Zunächst klären wir Unternehmen, Bezugsjahr, Prüfungsanlass und ungefähre Menge und erstellen ein Angebot. Nach Beauftragung folgen Unterlagenanforderung, Prüfung und strukturierte Rückfragen. Sie stellen die aktuelle DIVID-Prüfbestätigungsvorlage bereit. Nach Abschluss erhalten Sie Prüfbericht und QES-Prüfbestätigung; eine Schlussbesprechung ist auf Wunsch möglich. Die finale Einreichung im Portal nehmen Sie als Hersteller vor.

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Kann die Prüfung vollständig digital erfolgen?

Viele Aufträge lassen sich auf Basis digitaler Unterlagen und strukturierter Daten remote bearbeiten. Ob dies im konkreten Fall ausreicht, hängt von Datenlage, Prüfungsumfang und den maßgeblichen Prüfleitlinien ab. Erforderliche Vor-Ort-Prüfungshandlungen müssen möglich bleiben und werden gesondert abgestimmt und kalkuliert. Eine digitale Zusammenarbeit ersetzt weder vollständige Nachweise noch notwendige Mitwirkung des Unternehmens.

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Wie werden Rückfragen und Abweichungen während der Prüfung geklärt?

Das Kanzleiteam bündelt prüfungsrelevante Fragen und stimmt sie mit den zuständigen Ansprechpartnern ab. Die Klärung kann schriftlich, telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen. Unterschiede zwischen Produktstammdaten, ERP-Auswertungen und Meldesumme werden nachvollziehbar aufgearbeitet. Die fachliche Verantwortung verbleibt beim registrierten Prüfer. Vollständige, abgestimmte Antworten helfen, zusätzliche Bearbeitungsschleifen zu vermeiden.

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Was ist der Unterschied zwischen Prüfbericht und Prüfbestätigung?

Der Prüfbericht dokumentiert die durchgeführte Prüfung und ihr Ergebnis. Die Prüfbestätigung ist das gesonderte, nach den Vorgaben auszufüllende und qualifiziert elektronisch zu signierende Dokument für DIVID. Bei prüfpflichtigen Meldungen werden beide Unterlagen zusammen mit der Mengenmeldung eingereicht. Ein Angebot, eine Rechnung oder eine einfache Eingangsbestätigung ersetzt keines dieser Prüfungsdokumente.

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Wer lädt die Mengenmeldung und Prüfunterlagen in DIVID hoch?

Die finale Mengenmeldung und die erforderlichen Prüfungsdokumente werden vom Hersteller über DIVID eingereicht. TAXORA stellt die vereinbarten Prüfungsunterlagen bereit; Sie behalten die Kontrolle über Ihren Portalzugang und prüfen die hochzuladenden Daten. Bei Bevollmächtigungen ist die konkrete gesetzliche und technische Rollenverteilung gesondert zu beachten. Ein Prüfauftrag allein überträgt den Portalzugang und die Meldeverantwortung nicht automatisch auf TAXORA.

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Prüft TAXORA auch verspätete Mengenmeldungen?

Ja, TAXORA prüft ganzjährig und übernimmt verspätete Aufträge nach Möglichkeit und verfügbarer Kapazität. Teilen Sie die ursprüngliche Frist und gegebenenfalls Schreiben des UBA frühzeitig mit. Die Annahme einer Prüfung beseitigt einen Fristverstoß nicht und garantiert keine bestimmte Entscheidung der Behörde. Die Verantwortung für eine richtige und fristgerechte Meldung verbleibt beim Hersteller.

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Angebot und Zusammenarbeit

Was kostet eine DIVID-Prüfung bei TAXORA?

Die Richtpreise beginnen bei 599 € netto für eine freiwillige Prüfung, 999 € netto für eine Prüfung nach UBA-Anordnung und 2.999 € netto für eine reguläre Pflichtprüfung ab 10.000 kg. Der Preis richtet sich nach Prüfungsumfang und Jahresmenge; vor Beauftragung erhalten Sie ein individuelles Festpreisangebot. Expressprüfungen sind nach Verfügbarkeit zuzüglich 999 € netto möglich. Vor-Ort-Termine werden gesondert kalkuliert.

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Wann ist eine freiwillige Prüfung sinnvoll?

Eine freiwillige Prüfung kann bei komplexer Mengenermittlung, internen Kontrollanforderungen oder Nachweisanforderungen von Geschäftspartnern sinnvoll sein, auch wenn keine reguläre gesetzliche Prüfpflicht besteht. Ziel, Umfang und Dokumentation werden vorab vereinbart. Eine freiwillige Prüfung ersetzt weder die richtige Produkteinordnung noch bestehende Meldepflichten und ändert keine gesetzlichen Fristen.

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Können Steuerkanzleien, Wirtschaftsprüfer und Verbände mit TAXORA zusammenarbeiten?

Ja. Möglich sind die vollständige Übernahme eines abgegrenzten DIVID-Prüfungsauftrags, fachliche Unterstützung im Hintergrund oder eine abgestimmte gemeinsame Bearbeitung. Bestehende Mandatsbeziehungen bleiben bestehen; Umfang, Zuständigkeiten und Kommunikation werden vorab festgelegt. Bei mehreren Gesellschaften sind Herstellerrolle, Registrierung und Meldepflicht für die jeweils betroffene Rechtseinheit zu prüfen. Mengen dürfen nicht allein wegen einer gemeinsamen Marke zusammengefasst werden.

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In welchen Sprachen begleitet TAXORA die Prüfung?

Die fachliche Korrespondenz und Abstimmung erfolgen auf Deutsch oder Englisch. Die spanischen, italienischen und französischen Website-Fassungen dienen der verständlichen Orientierung und erklären denselben Leistungsumfang. Für fremdsprachige oder umfangreiche ausländische Datenbestände stimmen wir das Format und erforderliche Erläuterungen fallbezogen ab. Eine Website-Übersetzung ist keine Zusage einer vollständigen Betreuung in der jeweiligen Sprache.

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Was passiert beim Absenden des Anfrageformulars?

Wenn der Formularversand verfügbar ist, werden Ihre Angaben nach dem Absenden über den IONOS-Webserver per E-Mail an info@taxora-steuerberatung.de weitergeleitet. Die Bestätigung erscheint erst nach Annahme durch den Mailserver und garantiert noch nicht die endgültige Zustellung. Das Formular kann ausgefüllt werden. Ist der Versand nicht verfügbar, erscheint nach dem Absendeversuch eine Fehlermeldung; Ihre Eingaben bleiben auf der Seite erhalten. Kontaktieren Sie uns dann direkt per E-Mail. Das Absenden begründet keinen Auftrag. Bitte übermitteln Sie keine Steuerunterlagen oder besonders vertraulichen Daten.

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DIVID-Prüfung anfragen

Fragen Sie Ihre DIVID-Prüfung an.

Nennen Sie Firmenname, Land, Bezugsjahr, ungefähre Gesamtmenge und Prüfungsanlass. Nutzen Sie das verfügbare Anfrageformular oder schreiben Sie an info@taxora-steuerberatung.de.

PrüfungsanfrageUnverbindlich · Eine Beauftragung erfolgt erst nach Annahme des Angebots.