Prüfung zum individuellen Festpreis
Die vollständige Remote-Prüfung beginnt bei 2.999 € netto. Der Preis steigt mit der jeweiligen Jahresmenge. Nach Übermittlung Ihrer Eckdaten erhalten Sie vor Beauftragung ein verbindliches Festpreisangebot.
Pflichtprüfung
Für die Mengen des Bezugsjahres 2026, die bis einschließlich 15. Mai 2027 über DIVID zu melden sind, gilt erstmals die reguläre Prüfschwelle von 10.000 kg. Ab dieser Gesamtmenge ist eine Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Prüfer erforderlich, sofern keine gesetzliche Befreiung für ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen greift. Eine UBA-Anordnung kann auch bei einer Befreiung eine Prüfung erforderlich machen.
Die vollständige Remote-Prüfung beginnt bei 2.999 € netto. Der Preis steigt mit der jeweiligen Jahresmenge. Nach Übermittlung Ihrer Eckdaten erhalten Sie vor Beauftragung ein verbindliches Festpreisangebot.
Prüfungsplanung, Sichtung und Prüfung der Unterlagen, strukturierte Klärung prüfungsrelevanter Rückfragen, Prüfbericht und QES-Prüfbestätigung.
Der Richtpreis gilt für eine digitale Remote-Prüfung. Dabei übermitteln Sie uns alle Dokumente und Unterlagen digital zur Bearbeitung. Erforderliche oder gewünschte Vor-Ort-Termine werden separat kalkuliert.
Prüfschwelle und Anwendungsbereich
Die Prüfpflicht nach § 11 EWKFondsG knüpft an die Gesamtmasse der erfassten Einwegkunststoffprodukte an, die ein Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt oder unmittelbar nach Deutschland verkauft hat.
Entscheidend ist nicht der Umsatz und nicht die Zahl der Artikel. Maßgeblich ist die Summe der relevanten Masse über alle betroffenen Produktarten. Die 10-Tonnen-Grenze betrifft ausschließlich die reguläre externe Prüfung; Registrierungs-, Mengenmelde- und Abgabepflichten bestehen auch unterhalb dieser Schwelle.
Das Einwegkunststofffondsgesetz gilt für die Abgabepflichten seit 2024. Weil die Mengen jeweils im Folgejahr über DIVID gemeldet werden, müssen Bezugsjahr und Meldejahr klar auseinandergehalten werden.
Die ersten Mengenmeldungen betrafen die im Jahr 2024 bereitgestellten oder verkauften Mengen. Das UBA ließ diese Meldungen 2025 ausnahmsweise vollständig ohne externe Prüfung zu; eine Prüfung im Einzelfall blieb möglich.
Für die bis zum 15. Mai 2026 abzugebende Mengenmeldung galt noch die gesetzliche Befreiungsgrenze von weniger als 100 kg. Ab 100 kg war grundsätzlich eine Prüfung erforderlich; die gesonderte Befreiung für ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen blieb bestehen.
Die am 1. Januar 2027 in Kraft tretende Änderung erhöht die Befreiungsgrenze auf weniger als 10.000 kg. Deshalb gilt für die Mengen des Jahres 2026: Unter 10.000 kg besteht grundsätzlich keine reguläre Prüfpflicht; bei genau 10.000 kg oder mehr ist grundsätzlich eine Prüfung erforderlich, sofern nicht die gesetzliche Befreiung für ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen greift.
Auch unterhalb der jeweils geltenden Schwelle kann das Umweltbundesamt im Einzelfall jederzeit eine Prüfung und Bestätigung verlangen. Dann sind Umfang und Frist der konkreten Anordnung maßgeblich.
Kurz gesagt: Die 10.000-kg-Schwelle gilt erstmals für die Mengen des Kalenderjahres 2026, weil diese Mengenmeldung im Jahr 2027 abgegeben wird.
Das EWKFondsG setzt die erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Deutschland um. Hersteller sollen sich an den Folgekosten beteiligen, die ihre Produkte als Abfall im öffentlichen Raum verursachen. Dazu zählen je nach Produktart insbesondere Sammlung, Reinigung, Entsorgung, Abfallberatung und Sensibilisierungsmaßnahmen.
Die Einwegkunststoffabgabe fließt in einen vom Umweltbundesamt verwalteten Fonds. Städte, Gemeinden und andere anspruchsberechtigte öffentlich-rechtliche Stellen erhalten daraus Erstattungen für gesetzlich erfasste Leistungen. Damit werden Kosten, die zuvor weitgehend von der Allgemeinheit getragen wurden, den betroffenen Produktgruppen und ihren Herstellern zugeordnet.
Das Gesetz erfasst nicht nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Als Hersteller kann auch ein ausländisches Unternehmen gelten, das erfasste Einwegkunststoffprodukte über Fernkommunikationsmittel unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkauft. Entscheidend sind die konkrete Vertriebs- und Lieferkette, die Herstellereigenschaft und die Einordnung des Produkts.
In den folgenden Beispielen entsteht für das Bezugsjahr 2026 eine reguläre Prüfpflicht, wenn die relevante Gesamtmasse des Unternehmens mindestens 10.000 kg erreicht. Ob ein einzelnes Produkt tatsächlich unter das EWKFondsG fällt, ist immer anhand seiner Eigenschaften und Verwendung zu prüfen.
Ein deutsches Unternehmen produziert kunststoffhaltige Einweg-Getränkebecher und stellt sie erstmals auf dem deutschen Markt bereit. Erreichen die erfassten Jahresmengen die Prüfschwelle, ist die DIVID-Mengenmeldung prüfpflichtig.
Ein deutsches Unternehmen importiert Einwegkunststoff-Lebensmittelbehälter für Speiseeis aus Italien und bringt sie erstmals in Deutschland in Verkehr. Es muss seine Rolle, die Produkteinordnung und die relevante Masse in der Mengenmeldung berücksichtigen.
Ein französisches Unternehmen versendet Feuchttücher im Fernabsatz unmittelbar an Endabnehmer in Deutschland. Auch ohne deutsche Niederlassung kann es dadurch Herstellerpflichten nach dem EWKFondsG auslösen.
Ein Schweizer Schokoladenhersteller verkauft verzehrfertige Produkte in erfassten Tüten und Folienverpackungen unmittelbar nach Deutschland. Soweit die Verpackungen die gesetzlichen Produktmerkmale erfüllen, fließt ihre Masse in die DIVID-Mengenmeldung ein.
DIVID-Prüfung anfragen
Nennen Sie Firmenname, Land, Bezugsjahr, ungefähre Gesamtmenge und Prüfungsanlass. Nutzen Sie das verfügbare Anfrageformular oder schreiben Sie an info@taxora-steuerberatung.de.
PrüfungsanfrageUnverbindlich · Eine Beauftragung erfolgt erst nach Annahme des Angebots.